ARTIKEL 1 – VERFASSUNG UND ZWECKE

Die Genossenschaft des Chianti-Rufina wurde ursprünglich von den Produzenten des Rufina-Gebiets, das durch das Dekret des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Körperschaften am 31. Juli 1932 in Anwendung des Gesetzes vom 10. Juli 1930 Nr. 1164 definiert wurde, am 18. Juli 1980 durch die notarielle Urkunde Nr. 9692 vom 1.08.1980 von Speranzini  unter dem Namen Vitirufina gegründet.

Sie wurde durch die Generalversammlung vom 5. Dezember 1991 durch die notarielle Urkunde Nr. 7913 vom 11. Dezember 1991 von Bernini und anschließend durch Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung geändert.

Diese Satzung ist aus der ursprünglichen Satzung abgeleitet und wurde gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 196/2003 61/2010 (Gründung und Anerkennung von Genossenschaften) geändert, um die Bestimmungen der oben genannten Rechtsvorschriften über die Regelung der g.U.- und g.g.A.-Weine und der Schutzgenossenschaften einzuhalten.

Die Genossenschaft hat interne Tätigkeiten, wenn sie gemäß Art. 17 Abs. 1 der Gesetzesverordnung anerkannt, oder externe Tätigkeiten, wenn sie gemäß des genannten Art. 17, Absatz 4 der Gesetzesverordnung anerkannt wird und besteht in Form einer Vereinigung von Unternehmern, die den Kategorien der Winzer, Weinerzeuger und Abfüller angehören, die in das Kontrollsystem gemäß Gesetzesdekret 61/2010 einbezogen sind und an der Herstellung von Trauben und Weinen mit der DOCG Chianti Rufina und der DOC Vinsanto Chianti Rufina interessiert sind.

Die Genossenschaft verfolgt keinen Erwerbszweck. Ihre Laufzeit ist auf den 31.12.2050 festgelegt, die durch Beschluss der Hauptversammlung verlängert werden kann.