ART. 1 BEZEICHNUNG UND WEINE

Die kontrollierte und garantierte Ursprungsbezeichnung „Chianti“ ist den „Chianti“-Weinen vorbehalten, denen bereits durch Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. August 1967 die kontrollierte Ursprungsbezeichnung vergeben wurden und welche die Bedingungen und Anforderungen dieser Produktionsregeln für Arten „Chianti“ und „Chianti Superiore“ sowie für die folgenden Teilgebiete erfüllen: „Chianti Colli Aretini“, „Chianti Colli Fiorentini“, „Chianti Colli Senesi“, „Chianti Colline Pisane“, „Chianti Montalbano“, „Chianti Montespertoli“ und „Chianti Rufina“.